Don Feidner

Wild Zelten

Last Update: 19 September 2010

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Keine Angst! Deutschlands Förster sind viel kulanter, als unser Bild hier glauben macht. An gewisse Spielregeln muss sich allerdings schon halten, wer in der freien Natur ĂŒbernachten will ...

Wild Zelten

Artikel aus Outdoor Magazin - Heft 09/03 vom 14.12.2003

Die Grenzen der Freiheit bestimmen die Anrainer, heißt es. Und von denen gibt es in Deutschland mehr als genug: In der Bundesrepublik leben im Durchschnitt 233 Menschen auf einem Quadratkilometer. In Norwegen sind es gerade mal 13. Und so wird, was in skandinavischen LĂ€ndern einfach jedermanns Recht ist, im föderalistischen Deutschland durch eine Vielzahl von Gesetzen eingeschrĂ€nkt: einfach in der freien Natur ĂŒbernachten. Wer wissen will, was er darf, muss sich durch das Dickicht des Paragraphendschungels schlagen.

Fragt man in den zustĂ€ndigen Ministerien oder bei den Justitiaren von Wander- und NaturschutzverbĂ€nden nach dem Thema, hört man am anderen Ende der Leitung oft nur ein tiefes Einatmen. Meist folgt nach langem Überlegen als Antwort dann die alte Juristenweisheit: »Kommt drauf an ... « – worauf, erklĂ€ren wir Ihnen im Folgenden anhand der wichtigsten Gesetze.

In jedem Fall ist die Voraussetzung zum legalen Übernachten, dass die Stelle, auf der man schlafen möchte, ĂŒberhaupt betreten werden darf. Und das ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Bundeswaldgesetz geben zwar einen Rahmen fĂŒr die LĂ€ndergesetze. Das Betreten der freien Landschaft regeln im Einzelnen aber die jeweiligen Landesnaturschutzgesetze. Dabei lĂ€sst sich ein gewisses Nord-SĂŒd-GefĂ€lle feststellen: So ist in Bayern, Baden-WĂŒrttemberg, im Saarland und in Sachsen das Betreten der freien Landschaft jedermann gestattet, auf Privatgrund auch ohne Zustimmung des GrundeigentĂŒmers. Ausgenommen sind natĂŒrlich land- und forstwirtschaftlich und andersartig genutzte FlĂ€chen. In den nördlichen BundeslĂ€ndern beschrĂ€nkt sich die Betretungserlaubnis meist auf Pfade und Wege und ungenutzte GrundflĂ€chen, dort herrscht das so genannte Wegegebot.

Diese einzelnen Gesetze der BundeslÀnder können von den kommunalen Verwaltungen durch Sonderregelungen eingeschrÀnkt werden. Es reicht also nicht nur der Blick in die LÀndergesetze, wer auf Nummer sicher gehen will, der muss sich theoretisch zusÀtzlich bei den jeweiligen Gemeinden erkunden.

Zelten in der freien Landschaft ist, ausgenommen im Wald, in keinem Bundesland explizit verboten. Und in Deutschland gilt das Rechtsprinzip des Verbotsvorbehaltes. Soll heißen: Alles, was nicht ausdrĂŒcklich verboten ist, ist zunĂ€chst erlaubt. Anders beim Zelten auf Privatgrund: Hier gelten zunĂ€chst die Eigentumsrechte des Besitzers. Diese werden durch die oben erwĂ€hnten Betretungsrechte in einigen BundeslĂ€ndern eingeschrĂ€nkt. Zelten ist aber, genauso wie unter freiem Himmel schlafen, ein zeitweises Verweilen und damit nicht mehr durch das Betretungsrecht abgedeckt. Mit Betreten ist nach der Definition der Juristen nĂ€mlich nur ein vorĂŒbergehender Aufenthalt gemeint. Bei beiden AusdrĂŒcken handelt es sich um so genannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Wo das zeitweise Verweilen aufhört und wo der vorĂŒbergehende Aufenthalt anfĂ€ngt, ist im Einzelfall Auslegungssache. Es kommt also wieder drauf an ...

Beim Zelten im Wald ist es etwas anders. Der Wald zĂ€hlt zwar auch zur freien Landschaft, hier gelten aber die Forst- und Waldgesetze der LĂ€nder. Dort ist zunĂ€chst genau definiert, was man juristisch ĂŒberhaupt unter Wald versteht: Jede mit Forstpflanzen bestockte GrundflĂ€che, aber auch kahl geschlagene oder verlichtete FlĂ€chen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Lichtungen und Wiesen, WildĂ€sungsplĂ€tze und Holzlager sowie viele weitere dem Wald

dienende FlĂ€chen wie Moore, Heiden und ÖdflĂ€chen. Die Landesgesetze unterscheiden sich in Nuancen, will man es also genau wissen, empfiehlt sich ein Blick ins jeweilige Waldgesetz der LĂ€nder.

Dasselbe gilt ĂŒbrigens fĂŒr die allgemeinen Verhaltensregeln. Danach hat jeder, der sich im Wald befindet, »sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeintrĂ€chtigt und die wirtschaftliche Nutzung des Waldes nicht behindert wird«.

Außerdem darf »der Wald nicht gefĂ€hrdet, geschĂ€digt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht gestört werden«, wie es beispielsweise im brandenburgischen Gesetzestext heißt. In den BundeslĂ€ndern Baden-WĂŒrttemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist Zelten explizit verboten und bedarf einer besonderen Erlaubnis der unteren Forstbehörde.

Das Übernachten ohne Zelt ist in den Waldgesetzen nicht geregelt. Ähnlich wie beim Zelten in der freien Landschaft schlĂ€ft man also gewissermaßen in einer juristischen Grauzone. Ob das wilde Nachtlager geduldet wird, liegt im Ermessen der Förster. Diese ĂŒben Hoheitsrechte im Wald aus, will heißen, man ist ihnen gegenĂŒber ausweispflichtig, und sie dĂŒrfen im Zweifelsfall auch Personen festnehmen. Es lohnt sich also, höflich zu bleiben und nicht allzu selbstbewusst aufzutreten. outdoor hat einige Förster gefragt, wie sie mit wilden SchlĂ€fern im Wald verfahren. Die Zitate im Kasten oben zeigen, dass Förster in der Regel kulant sind. Als echte Naturburschen haben die meisten von ihnen VerstĂ€ndnis, wenn Menschen im Wald schlafen wollen. Solange man sich ordentlich verhĂ€lt, keinen MĂŒll hinterlĂ€sst oder offenes Feuer macht, wird man in Ruhe gelassen. Ausnahmen bestĂ€tigen allerdings auch hier die Regel: Ein Forstamt in der Eifel begrĂŒndete seine ablehnende Haltung gegenĂŒber wilden SchlĂ€fern mit dem Argument, Schlafen im Wald störe die Nachtruhe der Tiere. Selbst wenn GrĂŒnde wie diese vielleicht nur vorgeschoben sind und einer juristischen PrĂŒfung nicht standhalten: Wer zieht wegen seines Rechtes, im Wald schlafen zu dĂŒrfen, schon vor den Kadi?

Und solange es keine PrÀzedenzfÀlle gibt, an denen man sich orientieren könnte, sitzt ein missliebiger Förster, wenn auch nicht gerade mit der Hand am Abzug, so doch am lÀngeren Hebel. Wer hier wirklich auf der sicheren Seite sein will, braucht also das Okay des Forstamtes vor Ort.

Liegt die Schlafstelle auf Privatgrund, benötigt man ohnehin die Einwilligung des GrundstĂŒckseigentĂŒmers. Wer ungefragt sein Zelt auf einem PrivatgrundstĂŒck aufbaut, begeht Hausfriedensbruch. PĂ€chter oder EigentĂŒmer können den ÜbeltĂ€ter vom GrundstĂŒck verweisen. Sollte Letzterer hartnĂ€ckig sein und sich weigern, macht er sich zusĂ€tzlich strafbar. Hinzu kommen eventuelle SachschĂ€den wie zum Beispiel FlurschĂ€den auf Wiesen. Keinen Hausfriedensbruch, sondern eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer unerlaubt auf öffentlichen FlĂ€chen zeltet. Das wird, je nach Land, in schweren FĂ€llen mit Strafen von bis zu 10.000 Euro geahndet.

Ob in der freien Landschaft oder im Wald, auf der sicheren Seite ist man auf jeden Fall, wenn vorher um Erlaubnis gefragt wird. Aber wo? Der GrundeigentĂŒmer einer Wald- oder Flurparzelle ist oft nicht einfach zu ermitteln. Liegt eine Ortschaft in der NĂ€he, bringt vielleicht ein Gang in die DorfgaststĂ€tte oder zum Tante-Emma-Laden Aufschluss, Auskunft ĂŒber Zelten auf Waldparzellen kriegt man auch in den ForstĂ€mtern. Nutzt alles nichts und will man es trotzdem genau wissen, bleibt nur der Gang zum Katasteramt ...

In Gebieten, die einem besonderen Schutz unterliegen, braucht man erst gar nicht um Erlaubnis zu fragen. Hier gelten strengere Regeln. Zelten in Nationalparks, Naturschutzgebieten, geschĂŒtzten Biotopen, Wildschutz- und Wasserschutzgebieten ist grundsĂ€tzlich verboten. Auch die Förster werden in solch sensiblen NaturrĂ€umen weniger verstĂ€ndnisvoll sein.

In den AlpenlĂ€ndern Schweiz und Österreich ist wildes Zelten ebenso LĂ€nder- beziehungsweise Kantonalsache. Die Gesetzeslage ist also nicht weniger kompliziert. Hinzu kommen die Gesetze, die das alpine Biwakieren regeln. In den meisten Gesetzen und Verordnungen wird Biwakieren als das »Kampieren außerhalb von CampingplĂ€tzen wĂ€hrend eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes im hochalpinen GelĂ€nde« verstanden. Das »Kampieren« wiederum ist laut Tiroler Campinggesetz das »NĂ€chtigen von Personen in mobilen UnterkĂŒnften, wie Zelten, WohnwĂ€gen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus«. Das hochalpine Biwakieren ist in den meisten FĂ€llen vom Verbot des Kampierens ausgenommen. Rechtsquellen dazu sind die einzelnen Nationalparkgesetze, Naturschutzgesetze und Sonderschutzgebietsverordnungen wie zum Beispiel zum »Salzburger Land« oder »Inneres Untersulbachtal«. Wer genauere Informationen fĂŒr ein Gebiet in Österreich sucht, der kann im Internet unter www.ris.bka.gv.at das jeweilige Bundesland anklicken und mit dem Suchbegriff »biwakieren« oder »kampieren« die jeweiligen Gesetze finden. Aber auch hier gilt im Zweifelsfall die Devise, die Zustimmung des GrundeigentĂŒmers einzuholen.

Die Gesetze der einzelnen Kantone in der Schweiz sind unter der Internetadresse www.blw.admin.ch/gesetze/kantone/d/ einzusehen. Auch hier gelten fĂŒr das alpine Biwakieren besondere Bestimmungen.

In der Praxis gestaltet sich das Übernachten draußen oft viel weniger prekĂ€r, als der Paragraphen-dschungel vermuten lĂ€sst. Wer nicht gerade im Naturschutzgebiet oder in irgendeinem Vorgarten schlĂ€ft, kommt vielleicht erst gar nicht in Kontakt mit Förstern, JĂ€gern oder Bauern. Und wo kein KlĂ€ger ... Wird man trotzdem erwischt, wird ein Zelt oder eine Ă€hnliche Konstruktion, wo nicht ohnehin verboten, auf weniger Toleranz stoßen als eine Bettstatt unter freiem Himmel. Da nĂŒtzt auch die Diskussion wenig, ob eine Tarp-Abspannung ein Zelt ist oder nicht. Auch Ausreden, die auf »höhere Gewalt« hinauslaufen, können kontraproduktiv sein. Schließlich ist es recht schwierig, sich im deutschen Wald so zu verirren, dass man wirklich ein Notbiwak aufschlagen muss. Und die Dunkelheit bricht jeden Abend herein, man kann also auch schwerlich »von ihr ĂŒberrascht werden«. Und wenn jemand so das Blaue vom Himmel runterlĂŒgt, wird sich vielleicht auch der aufgeschlossenste Förster provoziert fĂŒhlen.

Solange das Zelten oder Biwakieren nicht einheitlich geregelt ist und keine explizite Erlaubnis vorliegt, kann man niemandem wirklich zum wilden Campen raten. Wer trotzdem draußen ĂŒbernachten will, sollte sich unsere Praxistipps zu Herzen nehmen und vor allem freundlich bleiben. Und sollten Sie es wirklich mal drauf ankommen lassen wollen, sollte in der Reisekasse das Geld fĂŒr einen guten Anwalt vorhanden sein.

Das Sagen die Förster

Wir haben einige Förster gefragt, wie sie mit wilden SchlĂ€fern ohne Zelt verfahren. NatĂŒrlich wollten sie aus Angst vor Horden von wilden Biwakierern in ihrem Revier vorsichtshalber nicht namentlich genannt werden.

 Â»In Bayern herrscht kein Wegegebot. Wenn da einer liegt, lass’ ich ihn schlafen, aber meistens sieht mein Hund den zuerst und leckt ihn ab.« Förster Bayern

 Â»Wenn keine Überdachung im Spiel ist und einer nur aus Plausch da schlĂ€ft, ist das kein Problem.«
Förster GraubĂŒnden, Schweiz

 Â»Eine Nacht duldet man nochmal, wenn man den Eindruck hat, der richtet sich da nicht ein. Aber eigentlich gilt Wegegebot.«
Förster Schleswig-Holstein

 Â»Generell und radikal verbieten wollen und können wir das Übernachten in unseren Bofen (FelsvorsprĂŒnge) nicht. Ich und auch die Kollegen aus den anderen Revieren schreiten dann ein, wenn plötzlich Leute Feuer machen oder mit ihren Autos die Waldwege befahren und dadurch zur ernsthaften GefĂ€hrdung werden.« 
Förster SÀchsische Schweiz

 Â»Kommt drauf an, wo er liegt. Mitten in einer Jungwuchssiedlung hĂ€tte ich schon Probleme, aber nur im Schlafsack auf einer Lichtung, das geht nochmal.«  Förster Tirol

EingefĂŒgt aus <http://www.outdoor-magazin.com/dassagendiefoerster.38712.htm>

Wildes Zelten: So vermeiden Sie Ärger

Wer in der freien Landschaft legal wild zelten möchte, braucht die Erlaubnis des GrundeigentĂŒmers. Zelten im Wald ist in vielen BundeslĂ€ndern explizit verboten, wer ohne Zelt im Wald schlĂ€ft, bewegt sich in einer Grauzone.

Outlaw-Tipps
Wer bei unklarer Rechtslage unbedingt im Wald ĂŒbernachten will, sollte das natĂŒrlich so unauffĂ€llig wie möglich tun: Schon beim Hinweg sollte alles, was auf ein wildes Übernachten deutet (z.B. Isomatte), im Rucksack verborgen bleiben. Auch die GruppengrĂ¶ĂŸe sollte dem Unternehmen angepasst sein. Also sucht man sich am besten alleine oder zu zweit ein abgeschiedenes PlĂ€tzchen. Das Lager sollte man erst in der DĂ€mmerung aufschlagen. Morgens wandert man dann mit dem ersten Vogelgezwitscher weiter. GefrĂŒhstĂŒckt wird wieder ganz legal an einer anderen Stelle. Dass der Platz genauso verlassen werden muss, wie man ihn vorgefunden hat, versteht sich von selbst. Wird man entdeckt, ist es besser, freundlich zu bleiben und das zu tun, was Förster oder Polizisten sagen. Patzigkeit macht die Situation nicht besser, und Widerstand wirkt sich strafverschĂ€rfend aus.

Jagdzeiten
WĂ€hrend einer Jagd sollte man natĂŒrlich tunlichst nicht im Wald ĂŒbernachten! Besonders gefĂ€hrlich wird es, wenn man sein Lager so gut tarnt, dass es nur schwer entdeckt werden kann. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, zum Schutz gegen Verwechslungen mit Wildtieren das Camp mit Blinklichtern (FahrradrĂŒcklicht) oder Reflektoren kenntlich zu machen. Es ist besser, von einem Förster erwischt, als fĂŒr ein Wildschwein gehalten zu werden.

Wilde Tiere
Viele, die in der freien Natur ĂŒbernachten, tun das, um wilde Tiere zu beobachten. Wer frĂŒh morgens am richtigen PlĂ€tzchen ruhig wartet, wird oft fĂŒr seine Geduld belohnt. Dabei sollte man sich allerdings nicht zu tief ins Dickicht schlagen: Eine Begegnung mit einem Wildschwein kann ausgesprochen unangenehm werden. Zwar sind Wildschweine Fluchttiere und nehmen im Normalfall vor Menschen Reißaus, aber Bachen mit Jungen, die sich in die Enge getrieben fĂŒhlen, können sehr gefĂ€hrlich werden. Wer nicht mehr schnell genug auf den nĂ€chsten Baum kommt, sollte ruhig bleiben und sich so wenig wie möglich bewegen.

Offenes Feuer
Feuer (Lagerfeuer, Grillfeuer, Kocher ...) und offenes Licht (Kerzen, Gaslaternen, Fackeln ...) sind im Abstand von 100 Metern zum Wald verboten. Außerdem ist Rauchen vom 1. MĂ€rz bis zum 31. Oktober verboten, in manchen BundeslĂ€ndern sogar ganzjĂ€hrig.

Strafen
VerstĂ¶ĂŸt man gegen die in Wald und Flur geltenden Gesetze, können Ordnungswidrigkeitsgelder ab 25 Euro fĂŒr Bagatelldelikte erhoben werden. Schwerere Delikte können erheblich teurer werden, in Zusammenhang mit Feuer bis zu 50000 Euro.

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